der E. L. S. Elektrogroßhandel Sven Elsner
1. Geltungsbereich
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“ genannt). Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung werden diese Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn die E. L. S. Elektrogroßhandel Sven Elsner (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen und der Kunde deren Geltung nicht widersprochen hat. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ finden auch auf Rahmenverträge Anwendung, die das Unternehmen mit dem Kunden abschließt.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass das Unternehmen diesen ausdrücklich und in Textform zustimmt.
(3) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
2. Angebote und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Unternehmens in Textform oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle der stillschweigenden Annahme des Angebots gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
(3) Mündliche Zusagen des Unternehmens, seiner Angestellten oder Handelsvertreter, die vor Vertragsschluss abgegeben werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag in Textform ersetzt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Soweit das Unternehmen, dessen Angestellte oder Handelsvertreter nach Vertragsschluss Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages vornehmen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Unternehmens unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
(4) Werden dem Unternehmen nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt (z.B. Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen), die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen dem Unternehmen die Rechte gem. § 321 BGB zu. Insbesondere ist das Unternehmen berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
(5) Die Leistungspflicht des Unternehmens beschränkt sich ausschließlich auf seine Pflichten als Verkäufer aus dem Kaufvertrag. Beratungs- oder Auskunftsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
(6) Mit dem Vertragsschluss erkennt der Kunde an, dass er sich durch Einsicht in vorhandene Pläne und Leistungsbeschreibungen über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für diese keine Verbindlichkeit.
Der Kunde wird das Unternehmen über derartige Fehler in Kenntnis setzen, so dass die Auftragsbestätigung bzw. die Ausführung der Bestellung korrigiert bzw. erneuert werden kann. Dies gilt auch, soweit dem Kunden die Unterlagen nicht vollständig vorlagen.
(7) Wünsche des Kunden zur nachträglichen Reduzierung der vereinbarten Vergütung oder ersatzlosen Aufhebung des Vertrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt – auch nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant sich verpflichtet, die Ware von dem Unternehmen zurückzunehmen.
In jedem Falle ist das Unternehmen berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat das Unternehmen gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.
(8) Das Unternehmen ist berechtigt, gegenüber dem Kunden Abschlagsrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu stellen bis zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist (14 Tage) nach Zugang der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung an das Unternehmen leistet, ist dieses bis zum Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung von seinen Lieferpflichten in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht freigestellt. Liefertermine, die von dem Unternehmen zugesagt worden sind, verschieben sich entsprechend. Soweit der Kunde auch nach nochmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung den Ausgleich der Abschlags- bzw. Vorschussrechnung nicht bewirkt, ist das Unternehmen berechtigt, ohne weitere Voraussetzung vom Vertrag zurückzutreten.
In diesem Fall sind Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Zugang der Rechnung gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.
3. Datenschutz
Das Unternehmen speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß § 28 IV BDSG widerspricht.
4. Zusätzliche Leistungen
Beratungs- und Planungsleistungen, die der Kunde gegenüber Dritten zu erbringen hat, sind nicht Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich.
5. Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug
(1) Die Ver- und die Entladung der Lieferung sind – soweit nicht anders vereinbart – nicht Vertragsgegenstand. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Unternehmens, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch dieses erfolgt. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung des Unternehmens von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
(2) Soweit die Versendung oder Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. In beiden Fällen trägt das Unternehmen lediglich die Kosten für Fracht und Versicherung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Lieferung dem Versand des Unternehmens gleich.
(3) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Zulieferverzug, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmens und deren Unterlieferanten eintreten, insbesondere diese trotz des Bestehens eines Einkaufsvertrages bzw. Vorliegens einer Bestellung das Unternehmen nicht vertragskonform und rechtzeitig beliefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt das Unternehmen dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von dem Unternehmen die Erklärung verlangen, ob es zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich das Unternehmen nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim ihm eintreten.
(5) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt. Soweit sich der Kunde nicht innerhalb der Frist schriftlich erklärt, gilt sein Schweigen als Verzicht auf die Erfüllung der Lieferverpflichtung.
(6) Das Unternehmen haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Das Unternehmen ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten.
(7) Dem Kunden ist bekannt, dass der Export bestimmter Güter Genehmigungspflichten begründen kann (z.B. wegen des Verwendungszwecks oder des endgültigen Bestimmungsortes) und die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrbestimmungen zu beachten sind.
(8) Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, eines Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
6. Verpackung
(1) Die Verpackung wird gesondert berechnet.
(2) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit von dem Unternehmen gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gem. Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit das Unternehmen mit dem Kunden vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
(3) Mehrwegverpackungen werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Unternehmen vom Kunden innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist das Unternehmen berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Dies gilt auch für Kabeltrommeln und/oder Kabelträgersysteme.
7. Preise und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich stets zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
(2) Wenn nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturrechnungen.
(3) Eine Zahlung durch Wechsel ist ausdrücklich ausgeschlossen und wird nicht akzeptiert.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist das Unternehmen im Verzugsfall berechtigt, für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie ein Pauschale von EUR 50,00 zu verlangen.
Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen in Verzug befindet.
(5) Im Falle des Verzugs des Kunden kann das Unternehmen die Einzugsermächtigung
(Ziffer 8.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zahlung Zug-um-Zug verlangen. Der Kunde kann jedoch diese Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
(6) Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungseinbehalt sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass das Unternehmen den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
(7) Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen beruhen und/oder sie den Kunden nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Das bloße Schweigen des Unternehmens auf die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gilt nicht als Anerkenntnis. Dies gilt für ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht des Kunden entsprechend. Ziffer 7.8. und 7.9. gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(8) Nimmt der Kunde, ohne dass dies abweichend vertraglich vereinbart worden ist, die Ware nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss ab, ist das Unternehmen berechtigt, in der Zwischenzeit eingetretene Preiserhöhungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten an den Kunden weiterzugeben.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Unternehmen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bezieht, behält sich das Unternehmen das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmens in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
(2) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Unternehmens als Hersteller i.S.d. § 950 BGB erfolgt und dieses unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als
der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Unternehmen eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorstehend genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt (§§ 947, 948 BGB), so erwirbt das Unternehmen Miteigentum an der neu geschaffenen Sache entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ist in Folge der Verbindung oder Vermischung eine der anderen Sachen als
Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit ihm die Hauptsache gehört, schon jetzt dem Unternehmen das Miteigentum daran im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmens stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Unternehmen gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Unternehmens, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Unternehmens an dem Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Ziffer 8.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 8.3. und 8.4. auf das Unternehmen tatsächlich übergehen. Soweit der Kunde mit seinen Vertragspartnern ein Abtretungsverbot bezüglich dieser Forderung vereinbart hat, erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Unternehmen dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Unternehmens übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring- Erlöses wird die Forderung des Unternehmens sofort fällig.
(6) Das Unternehmen ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 8.3. – 8.5. abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde die Geschäfts- und Privatadressen seiner Vertragspartner unverzüglich bekanntzugeben, an die er die Vorbehaltsware bzw. Ware, in die die Vorbehaltsware des Unternehmens als wesentlicher Bestandteil eingegangen ist, geliefert hat. Die Mitteilung umfasst auch die Verpflichtung des Kunden, aufzulisten, inwieweit diese Lieferungen von seinen Vertragspartnern bereits beglichen worden sind und welche Forderungen hier noch im Einzelnen offen stehen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Unternehmens aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
9. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet das Unternehmen nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Wareneingang dem Unternehmen in Textform anzuzeigen. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung durch den Kunden in Textform dem Unternehmen zugeht.
(2) Stellt der Kunde einen Mangel fest, ist er verpflichtet, dem Unternehmen die beanstandete Sache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und für die Prüfung eine angemessene Frist einzuräumen. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Prüfung durch das Unternehmen darf der Kunde nicht über die beanstandete Sache verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden.
(3) Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Kunde unbeschadet der Regelung in Absatz 1 bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und etwaige Mängel dem Unternehmen unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterbleibt die Mängelanzeige in Bezug auf die in Satz 1 genannten Eigenschaften trotz Zumutbarkeit der Prüfung, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Kunden Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu.
(4) Soweit es der Kunde im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die hierfür und die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig. In diesem Fall kann er Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur geltend machen, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache von dem Unternehmen übernommen worden ist.
(5) Bei begründeten Mängelrügen ist das Unternehmen berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) zu bestimmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10. – nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(6) Hat der Kunde die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Unternehmen gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten
mangelfreien Ware (sog. Aus- und Einbaukosten) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.
(7) Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Unternehmen vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Kunden auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Unternehmens gegen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche des Unternehmens aufzurechnen. Ziffer 7.9 bleibt unberührt. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Kunden, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB zu ersetzen.
(8) Sind die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, ist das Unternehmen berechtigt, den Aufwendungsersatz zu verweigern. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die geltend gemachten
Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB einen Wert in Höhe von 150% des Kaufpreises der Ware in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes der
Ware übersteigen.
(9) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
(10) Über einen bei einem Vertragspartner eingetretenen Gewährleistungsfall wird der Kunde das Unternehmen unverzüglich informieren.
(11) Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. EIB) das Unternehmen die Planung/ Programmierung erbracht hat, ist der Kunde als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch
geringfügige Abweichungen, hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des Unternehmens vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Kunden von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Unternehmen nicht übernommen.
(12) Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Kunde die dem Unternehmen dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
(13) Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten, gerechnet
ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorsieht. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 476, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und auch nur in dem gesetzlich bestimmten Umfang,
nicht dagegen für nicht mit dem Unternehmen abgestimmte Kulanzregelungen. Rückgriffsansprüche setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, voraus.
(14) Beim Kauf gebrauchter Sachen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden nach § 437 BGB insgesamt ausgeschlossen.
(15) Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet das Unternehmen nach Ziffer 10. dieser Geschäftsbedingungen.
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Das Unternehmen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Ferner haftet das Unternehmen für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Unternehmen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache typischerweise zu erwarten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist
damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(2) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(3) Für technische Auskünfte oder eine rein beratende Tätigkeit wird, wenn diese nicht vertraglich geschuldet ist, jede Haftung ausgeschlossen.
(4) Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(5) Im Übrigen gelten für Mängelansprüche die Verjährungsfristen nach Ziffer 9.9 dieser Geschäftsbedingungen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Verwaltungssitz des Unternehmens. Dieses ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des
deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.
12. Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung
Soweit das Unternehmen den Kunden zur Abgabe von Erklärungen, wie z.B. einer Genehmigung, auffordert und diesem dafür eine angemessene Frist setzt, gilt die Erklärung mit dem Fristablauf und dem Schweigen des Kunden als erteilt. Der Zugang der Aufforderung gilt mit dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.